Über den Medizinischen Dienst Mecklenburg-Vorpommern
Unsere Rolle und unsere Aufgaben im Überblick
Der Medizinische Dienst Mecklenburg-Vorpommern ist der unabhängige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern für alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Die Aufgaben der Medizinischen Dienste und die Grundlagen ihrer Organisation sind im Sozialgesetzbuch zur Gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)) und im Sozialgesetzbuch zur Sozialen Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)) geregelt.
Seit 1. Juli 2021 ist der Medizinische Dienst Mecklenburg Vorpommern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gegründet wurde er 1991 als Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Einleitung Satzung und Geschäftsordnung, ab 19.11.2024
Die aktuelle Satzung des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern wurde am 18. Juni 2024 durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.md-mv.de bekannt gemacht. Sie tritt damit am 19. Juni 2024 in Kraft.
Die Änderungen an der Satzung hatte der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern am 27. Mai 2024 beschlossen. Das Ministrium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern hat diese Änderungen mit Schreiben vom 13. Juni 2024 genehmigt.
Am 19. November 2024 ist eine aktualisierte Geschäftsordung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Die Änderungen an der Geschäftsordnung wurden am 18. November 2024 vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie wurde am 18. November 2024 veröffentlicht.
Satzung und Geschäftsordnung, 19. Juni 2024
Die Arbeit des Medizinischen Dienstes M-V wird über eine Umlage zu je 50 Prozent von den Kranken- und Pflegekassen finanziert. Jede Kasse zahlt einen Pauschbetrag pro Mitglied mit Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern (Pro-Kopf-Umlage).
Der Medizinische Dienst M-V hat die Aufgabe, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sozialmedizinisch zu beantworten. Er berät im Einzelfall und in Grundsatzfragen zur medizinischen und pflegerischen Versorgung. Die Entscheidung über eine Leistung liegt stets bei der Kranken- oder Pflegekasse.
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind in ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung unabhängig. In die ärztliche Behandlung greifen sie nicht ein.
Der Medizinische Dienst M-V berät Krankenkassen und Versicherte zu Fragen
- der Arbeitsunfähigkeit
- der Notwendigkeit, Art sowie des Umfangs und der Dauer von Rehabilitations-
leistungen bzw. –maßnahmen - der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- der Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäßen Abrechnung einer Krankenhausbehandlung
- der Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege
Darüber hinaus bietet der Medizinsche Dienst den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Beratungs- und Begutachtungsdienstleistungen zu Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen und zu weiteren Grundsatzfragen der ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Versorgung an.
Die zentrale Aufgabe des Medizinischen Dienstes im Bereich der Pflegeversicherung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI. Dabei begutachten wir im Auftrag der Pflegekassen, ob und in welchem Grad ein Versicherter oder eine Versicherte pflegebedürftig ist.
Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüfen wir darüber hinaus die Qualität der professionellen pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen sowie von ambulanten Pflegediensten. Die Qualitätsprüfungen bilden eine Einheit aus Prüfung, Beratung und Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung.